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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: 11 U 27/07
Rechtsgebiete: BGB, ARB 94, ARB 75
Vorschriften:
BGB § 280 | |
ARB 94 § 18 Abs. 1b | |
ARB 75 § 17 Abs. 2 |
2. Die Frage, wie eine Rechtsschutzversicherung nach § 18 ARB 94 bei rechtzeitiger und vollständiger Deckungsanfrage entschieden hätte, hat das Regressgericht - ohne Vorliegen besonderer Umstände - nach der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten oder erhobenen Klage zu beurteilen, und zwar entsprechend den zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätzen.
3. Die Vereinbarung eines Stichentscheides nach § 17 Abs. 2 ARB 75 muss rechtzeitig im Prozess vorgetragen werden.
4. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens kann durch die Nichtbeachtung früherer und späterer Belehrungen des Rechtsanwaltes widerlegt werden.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
verkündet am: 17. Januar 2008
In dem Rechtsstreit
hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2007 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten gegen das am 18. Januar 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck in der berichtigten Fassung vom 5. März 2007 wird das angefochtene Urteil teilweise geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 32.001,71 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Kläger nehmen den Beklagten wegen vermeintlicher Schlechterfüllung seiner anwaltlichen Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 18.01.2007 (...) in der berichtigten Fassung vom 05.03.2007 teilweise stattgegeben. Dagegen richten sich die form- und fristgerecht eingelegten (...) und begründeten (...) Berufungen der Parteien.
Der Beklagte beantragt,
1. das angefochtene Urteil zu ändern und die darin tenorierten Klageansprüche restlos abzuweisen, hilfsweise ihm - dem Beklagten - die Vollstreckungsabwehr durch Beibringung einer Bürgschaft nach § 108 Abs. 1 ZPO zu gewähren,
2. die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Kläger beantragen,
1. den Beklagten zu verurteilen,
a) an sämtliche Kläger als Gesamtgläubiger 26.268,22 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 3.905,95 € ab dem 21.07.2004, auf 7.557,74 € ab dem 02.09.2004, auf 8.185,22 € ab dem 17.01.2005, auf 1.142,59 € ab dem 12.03.2005 und auf 3.788,79 € ab dem 01.05.2005 zu zahlen,
b) an die Kläger zu 1. und 2. als Gesamtgläubiger 5.733,49 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.230,33 € ab dem 02.09.2004, auf 1.332,48 € ab dem 17.01.2005, auf 878,91 € ab dem 12.03.2005 und auf 2.023,02 € ab dem 02.05.2005 zu zahlen, abzüglich der bereits im angefochtenen Urteil zugesprochenen Beträge, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die Zahlungen zu 1. a) und b) Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Kläger gegen die A-Rechtsschutzversicherungs-Aktiengesellschaft auf Übernahme der Kosten zu leisten,
2. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil und die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Akte 6 O 214/00 des Landgerichts Lübeck ist beigezogen und das darin enthaltene Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 03.02.2004 (...) ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Der Schriftsatz der Kläger vom 27.12.2007 und der Schriftsatz des Beklagten vom 02.01.2008 haben vorgelegen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg, die zulässige Berufung der Kläger dagegen nicht.
Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung seiner anwaltlichen Pflichten.
Es kann offen bleiben, ob die Kläger den Beklagten beauftragt hatten, eine Deckungszusage der A-Rechtsschutzversicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden: A) einzuholen und ob der Beklagte seine Pflichten bei der Ausführung dieses Auftrags verletzt hat. Eine etwaige dahingehende Pflichtverletzung ist jedenfalls nicht ursächlich für den Schaden der Kläger geworden, weil sie einen Anspruch auf Rechtsschutz allenfalls in dem Umfang gehabt hätten, in dem sie in dem Rechtsstreit gegen die Käufer des Resthofs B - obsiegt haben, und die darauf entfallenden Kosten ohnehin nicht von ihnen zu tragen waren. Ein Anspruch auf weitergehenden Rechtsschutz (im Folgenden nur noch: Rechtsschutz) hätte nur dann bestanden, wenn die Rechtsverfolgung der Kläger gegen die Käufer B insgesamt hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (vgl. § 18 Abs. 1 b) ARB 94 und Prölss/Martin, 16. Auflage, § 1 Rn. 2). Die Erfolgsaussicht war nach den zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätzen zu beurteilen (BGH VersR 2003, 454; NJW 1998, 266 - zu den ARB 75). Danach hatte die Rechtsverfolgung der Kläger aus den Gründen des beiden Parteien bekannten Urteils des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 03.02.2004 (...) in dem vom 3. Zivilsenat festgestellten Umfang keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es war insbesondere von Anfang an nicht zu erwarten, dass der Käufer B im Rahmen einer Parteivernehmung von seinem eigenen Vorbringen abrücken und den gegenteiligen Vortrag der jetzigen Kläger und damaligen Beklagten bestätigen würde, die Kaufvertragsparteien hätten vereinbart, dass die jetzigen Kläger und damaligen Beklagten das Grundstück weiter nutzen könnten, ohne dafür eine Nutzungsentschädigung entrichten zu müssen (vgl. dazu die Ausführungen auf den Seiten 25 ff. des Urteils des 3. Zivilsenats).
Es kommt nicht darauf an, wie der damals zuständige Sachbearbeiter der A die Erfolgsaussicht beurteilt hätte, sondern darauf, wie er die Erfolgaussicht richtigerweise hätte beurteilen müssen. Hier kann nichts anderes gelten als in den Fällen, in denen die Haftung eines Anwalts von der Frage abhängt, wie ein Vorprozess entschieden worden wäre, wenn der Anwalt seine Pflichten nicht verletzt hätte. In solchen Fällen kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, welche gerichtliche Entscheidung bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts hätte ergehen müssen (BGH NJW 1996, 48). Das gilt auch für Prozesskostenhilfeverfahren, und damit ist die Deckungszusage einer A zumindest insoweit vergleichbar, als es um die Beurteilung der Erfolgsaussicht geht.
Es ist zwar möglich, dass eine Rechtsschutzversicherung aus Gründen der Kulanz eine Deckungszusage erteilt, auch wenn eine hinreichende Erfolgsaussicht fraglich ist. Das kann aber nicht als Regelfall unterstellt werden, weil die ARB eine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Deckungszusage verlangen. Deshalb tragen die Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und aus welchen Gründen die A ungeachtet einer zweifelhaften Erfolgsaussicht ausnahmsweise gleichwohl Rechtsschutz gewährt hätte. An entsprechenden Darlegungen der Kläger fehlt es.
Im Übrigen spricht das Schreiben der A vom 20.12.2000 (...) auch dagegen, dass die A bei zweifelhafter Erfolgsaussicht aus Kulanz Rechtsschutz gewährt hätte. Darin hat die A, vertreten durch den zuständigen Sachbearbeiter Anders, ausdrücklich erklärt, dass sie "die für die Rechtsschutzgewährung erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht [für die Abwehr des Räumungsanspruchs der Käufer B] nicht erkennen" könne (...).
Dass die A den Klägern Rechtsschutz gewährt hätte, wenn sie rechtzeitig umfassend über den Sachverhalt informiert worden wäre, ist auch nicht daraus zu schließen, dass die A die Ablehnung der Deckungszusage mit Schreiben vom 15.03.2004 (...) nicht mit der Begründung abgelehnt hat, die Rechtsverfolgung der Kläger habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (gehabt), sondern mit der Begründung, die Kläger hätten ihre Obliegenheiten verletzt, und außerdem sei der Anspruch auf Rechtsschutz verjährt. Diese Handhabung kann vielmehr auch darauf beruhen, dass es umfangreicher Erörterungen bedurft hätte, um die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Kläger zu verneinen, während die Fragen der Obliegenheitsverletzung und Verjährung aus Sicht der A mit relativ kurzer Begründung bejaht werden konnten (vgl. das Schreiben vom 15.03.2004). Es entspricht auch in der Rechtsprechung gängiger Praxis, von einer Erörterung der Anspruchsvoraussetzungen abzusehen, wenn es dazu umfangreicher Ausführungen bedürfte, der Anspruch aber ohnehin wegen vorliegender Ausschlussgründe oder Verjährungseintritts nicht zuerkannt werden kann.
Die Annahme, dass die A den Klägern im Falle der rechtzeitigen Information Rechtsschutz für ihre Rechtsverfolgung gegen die Käufer B gewährt hätte, wäre auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die A den Klägern - wie von ihnen in dem insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.12.2007 behauptet - für ihre vorliegende Klage gegen den Beklagten eine Deckungszusage erteilt hätte. Damit hat die A nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie die Rechtsverfolgung der Kläger gegen die Käufer B für Erfolg versprechend hielt, sondern allenfalls, dass sie der Klage gegen den Beklagten hinreichende Erfolgsaussicht beimisst. Diese Erfolgsaussicht ist jedoch nach anderen Kriterien zu beurteilen als die Erfolgsaussicht in dem Rechtsstreit der Kläger gegen die Käufer B. Eine Haftung des Beklagten kommt insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der fehlerhaften Beratung der Kläger über die Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung gegen die Käufer B in Betracht. Eine solche Haftung setzt gerade voraus, dass die Klage gegen die Käufer B ganz oder zum Teil keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Aus den vorstehenden Gründen kommt nicht in Betracht, den von den Klägern als Zeugen benannten Sachbearbeiter C (...) zu der Frage zu vernehmen, ob er den Klägern als damals zuständiger Sachbearbeiter der A eine Deckungszusage erteilt hätte, wenn die Kläger dies rechtzeitig beantragt und rechtzeitig die erforderlichen Informationen erteilt hätten.
Die Kläger vertreten unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Köln vom 22.03.2004 (NJW-RR 2004, 1573) zwar die Auffassung, dass der Beklagte unabhängig davon zum Schadensersatz verpflichtet sei, ob die A eine Deckungszusage hätte erteilen müssen. Aus der zitierten Entscheidung ergibt sich aber nicht, dass das OLG Köln eine Haftung des dort beklagten Anwalts unabhängig davon bejahen wollte, ob die Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig war. In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall war vielmehr unzweifelhaft, dass die Rechtsschutzversicherung an sich eintrittspflichtig war. Die Rechtsschutzversicherung hatte deshalb auch bereits eine Deckungszusage erteilt. Sie hatte diese Zusage lediglich später wegen einer angeblichen Obliegenheitsverletzung widerrufen. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
Die Berufung der Kläger auf die Regelung über den Stichentscheid in § 17 Abs. 2 ARB 75 ist gemäß § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen, weil sie erst nach der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2007 erfolgt und den Klägern insoweit kein Schriftsatznachlass (§ 283 ZPO) gewährt worden ist. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO) kommt nicht in Betracht, weil die Kläger vor und in dem Termin vom 04.12.2007 ausreichend Gelegenheit hatten, sich auf die Stichentscheidsregelung zu berufen. Es beruhte auf grober Nachlässigkeit, dass sie diese Gelegenheit nicht schon rechtzeitig vor dem Termin vom 04.12.2007 wahrgenommen haben. Der Beklagte hatte bereits mit seiner Berufungsbegründung vom 26.04.2007 darauf hingewiesen, dass die A den Klägern die streitige Deckungszusage für ihre Rechtsverfolgung gegen die Käufer B nicht erteilt hätte, weil dies nach den ARB 94 eine Erfolgsaussicht der gesamten Rechtsverfolgung der Kläger vorausgesetzt hätte und es daran fehlte. Es hätte jedem einleuchten müssen, dass die Kläger diesem Vorbringen bereits innerhalb der ihnen mit Verfügung vom 21.05.2007 (...) gesetzten Frist zur Berufungserwiderung hätten entgegentreten müssen, wenn für ihre Rechtsschutzversicherung - entgegen dem zunächst dahinlautenden Vortrag beider Parteien - nicht die ARB 94, sondern die ARB 75 mit der Stichentscheidsregelung in § 17 Abs. 2 galten. Unter diesen Umständen wäre das neue Vorbringen der Kläger ohnehin gemäß §§ 530, 521 Abs. 2, 296 Abs. 1, 525, 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil es verspätet ist, die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht und die Erledigung des Rechtsstreits im Falle der Zulassung des neuen Vorbringens verzögert würde.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Beklagte den Klägern wegen einer schuldhaften Verletzung seiner anwaltlichen Beratungspflichten zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Dabei kann unterstellt werden, dass der Beklagte - wie von den Klägern geltend gemacht - seine Beratungspflichten dadurch verletzt hat, dass er die Kläger nicht auf die fehlende Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung gegen die Käufer B hingewiesen hat (...).
Es kann zumindest nicht davon ausgegangen werden, dass eine etwaige Beratungspflichtverletzung des Beklagten ursächlich für den Schaden der Kläger geworden ist. Die Beweislast für die Ursächlichkeit trägt der Geschädigte (Palandt/Heinrichs, 66. Auflage, § 280 Rn. 34). Dabei kann ihm die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens helfen (Palandt/Heinrichs a.a.O., Rn. 39). Sie gilt allerdings nicht, wenn mehrere Verhaltensalternativen in Betracht kommen (Palandt/Heinrichs a.a.O., Rn. 39). Außerdem kann die Vermutung entfallen, wenn die Befolgung des anwaltlichen Rats neben Vorteilen auch wesentliche Nachteile gebracht hätte (Palandt/Heinrichs a.a.O., Rn. 39). Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Mandant entsprechende frühere Belehrungen unbeachtet gelassen hat oder das schädigende Verhalten trotz Aufklärung fortsetzt (Palandt/ Heinrichs a.a.O., Rn. 39).
Im vorliegenden Fall ist bereits zweifelhaft, ob die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens überhaupt gilt oder ob für die Kläger ernsthaft eine andere Verhaltensalternative in Betracht kam. Der Beklagte hätte den Klägern eigentlich empfehlen müssen, den Räumungsanspruch der Käufer B vorprozessual mit der Maßgabe anzuerkennen, dass sie nur zu einer Zug-um-Zug-Leistung verpflichtet waren, und keine Schadensersatz(wider)klage gegen die Käufer B zu erheben. Nach dem Vortrag des Beklagten wollten die Kläger so nicht vorgehen, weil sie nicht über eine andere Unterkunft für sich und ihre Pferdezucht verfügten und deshalb darauf angewiesen waren, so lange auf dem Resthof zu bleiben, bis sie eine neue Unterkunft gefunden hatten. Deshalb sollen sie nach dem Vortrag des Beklagten ein Interesse daran gehabt haben, die Entscheidung über das Räumungsbegehren der Käufer B so lange wie möglich durch streitiges Verhandeln und Erhebung einer Widerklage hinauszuzögern. Unter diesen Umständen könnten für die Kläger durchaus mehrere Verhaltensalternativen ernsthaft in Betracht gekommen sein. Die Kläger haben im Termin vom 04.12.2007 allerdings bestritten, dass ihnen keine andere Unterkunft zur Verfügung stand.
Der Gesichtspunkt der anderen Verhaltensalternative bedarf aber keiner abschließenden Klärung, weil die Vermutung des beratungsgerechten Verhaltens jedenfalls widerlegt ist. Die Kläger haben ihre selbstschädigende Rechtsverfolgung auch dann noch fortgesetzt, als sie von Rechtsanwalt D darauf hingewiesen worden waren, dass ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Kläger zu 1. hat im Termin vom 04.12.2007 eingeräumt, dass Rechtsanwalt D den Klägern nach der Berufungseinlegung schriftlich mitgeteilt hatte, dass ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Dadurch haben sich die Kläger nicht dazu bewegen lassen, die Berufung zurückzunehmen, um weitere sinnlose Kosten zu vermeiden. Sie haben ihre selbstschädigende Rechtsverfolgung vielmehr selbst dann noch fortgesetzt und eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, als sie durch das Urteil des 3. Zivilsenats vom 03.02.2004 ebenfalls darauf hingewiesen worden waren, dass ihre Rechtsverfolgung im Wesentlichen keinen Erfolg haben konnte. Das belegt hinreichend, dass die Kläger tatsächlich - wie vom Beklagten behauptet - "auf Biegen und Brechen" und ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverfolgung versucht haben, die Beendigung des Prozesses so lange wie möglich hinauszuzögern. Die Kläger halten dem zwar entgegen, der Beklagte habe ihnen die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde empfohlen (...). Dieses Vorbringen ist jedoch nicht ausreichend substantiiert. Die Kläger hätten schon näher darlegen müssen, mit welcher Begründung der Beklagte die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde empfohlen haben soll. Hier fragt sich insbesondere, in welchen Punkten der Beklagte das Urteil des 3. Zivilsenats vom 03.02.2004 als fehlerhaft und mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angreifbar dargestellt haben soll.
Im Übrigen haben die Kläger die angebliche Rechtsmittelempfehlung des Beklagten auch nicht unter Beweis gestellt, obwohl sie die Beweislast für diese zusätzlich behauptete Pflichtverletzung (falscher Rat) tragen und sie darauf im Termin vom 04.12.2007 auch hingewiesen worden sind. Die angebliche Rechtsmittelempfehlung des Beklagten ergibt sich insbesondere nicht hinreichend aus dem Schreiben des Beklagten vom 15.03.2004 (...) an die Rechtsanwälte E und F. Darin hat der Beklagte vielmehr nur "die verschiedenen rechtlichen Komplexe" aufgelistet, um die es aus seiner Sicht in dem Urteil des 3. Zivilsenats vom 03.02.2004 ging. Eine eigene rechtliche Stellungnahme dazu und zu seiner Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte in diesem Schreiben nicht abgegeben.
Die Kläger können ihr "aufklärungsresistentes" Verhalten nicht mit Erfolg damit erklären, dass sie auf eine Deckungszusage ihrer A vertraut hätten. Der Beklagte hatte die Kläger in seinen Schreiben vom 17.02.2004 und 02.03.2004 (...) vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Deckungszusage der A für Rechtsmittel gegen das Urteil des 3. Zivilsenats vom 03.02.2004 nicht vorliege und dass er - der Beklagte - sich darum ohne schriftliche Anweisung der Kläger auch nicht kümmern werde. Außerdem ergibt sich aus den als Anlage K 23 (...) übereichten Schreiben der Kläger, dass den Klägern zumindest zu der Zeit auch bekannt war, dass die A selbst für das Berufungsverfahren noch keine Deckungszusage erteilt hatte. Die Kläger handelten daher zumindest bei der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde ersichtlich ohne Absicherung ihres Kostenrisikos. All das hat den Senat davon überzeugt, dass die Kläger tatsächlich - wie vom Beklagten geltend gemacht - ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverfolgung und Absicherung ihres Kostenrisikos versucht haben, die Beendigung des Prozesses so lange wie möglich hinauszuzögern.
Die Anhörung der Kläger zu 1. und 2. im Termin vom 04.12.2007 hat dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung gegeben. So hat insbesondere der Kläger zu 1. den Senat nicht davon zu überzeugen vermocht, dass sich die Kläger ungeachtet der gegen ein beratungsgerechtes Verhalten sprechenden Indizien gleichwohl beratungsgerecht verhalten hätten. Der Kläger zu 1. hat auf Frage nur vage erklärt, dass die Kläger die Berufung in dem Rechtsstreit gegen die Käufer B im Falle einer vorherigen Belehrung über die fehlende Erfolgsaussicht nur möglicherweise nicht eingelegt hätten.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte den Klägern etwa deshalb zum Schadensersatz verpflichtet wäre, weil er gegen die angebliche Weisung der Kläger verstoßen hat, erst nach der Erteilung der Deckungszusage durch die A für sie tätig zu werden, und weil der Beklagte die Kläger angeblich zumindest zunächst nicht auf die fehlende Deckungszusage hingewiesen hat.
Die Kläger haben auch diese von ihnen behaupteten Pflichtverletzungen des Beklagten nicht hinreichend unter Beweis gestellt. Im Übrigen fehlt es zumindest an der Ursächlichkeit der angeblichen Pflichtverletzungen des Beklagten für den Schaden der Kläger. Der Senat vermag sich schon aus den zur Belehrung über die Erfolgsaussicht genannten und sinngemäß auch für die Deckungszusage geltenden Gründen weder davon zu überzeugen, dass die Kläger den Rechtsstreit gegen die Käufer B nicht betrieben hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die A keine Deckungszusage erteilt hatte, noch davon, dass die Kläger den Beklagten angewiesen hatten, erst nach der Erteilung der Deckungszusage für sie tätig zu werden. Gegen eine solche Weisung spricht zusätzlich, dass die Käufer B den Rechtsstreit gegen die Kläger begonnen hatten. Die Kläger mussten diesen Prozess daher führen, wenn sie nicht durch Versäumnisurteil zur unbeschränkten Räumung verurteilt werden wollten. Das wollten die Kläger nach ihrem eigenen Vortrag gerade nicht. Sie konnten dem Räumungsbegehren ja auch mit Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten. Der Senat ist aufgrund der gesamten Umstände des Falles davon überzeugt, dass die Kläger dem Beklagten jedenfalls nach der Erhebung der Räumungsklage durch die Käufer B einen unbedingten Vertretungsauftrag erteilt hätten, selbst wenn sie gewusst hätten, dass eine Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung nicht vorlag und im Hinblick auf die fehlende Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung auch nicht in dem begehrten Umfang erteilt werden würde. Sie haben ja auch die Nichtzulassungsbeschwerde in Kenntnis der fehlenden Deckungszusage und Erfolgsaussicht auf eigenes Kostenrisiko erhoben, obwohl die A mit Schreiben vom 20.12.2000 zu erkennen gegeben hatte, dass sie eine Rechtsschutzgewährung von der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abhängig machte.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Dem Antrag der Kläger vom 27.12.2007, ihnen Schriftsatznachlass zu gewähren, war nicht zu entsprechen, weil der Antrag erst nach der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist und die Kläger vor und in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit hatten, zu allen entscheidungserheblichen Punkten Stellung zu nehmen.
Ende der Entscheidung
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